AGB

1.       Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen, welche die BIPOS GmbH als Auf­trag­nehmer erbringt, liegen die nachstehenden all­gemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese werden vom Vertragspartner, dem Auftraggeber, durch Vertragsunterfertigung oder widerspruchslose Ent­­gegennahme dieser Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder Leistungs­annahme (Vertragsabwicklung) – auch für etwaige Folge­geschäfte – anerkannt.

Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ein­kaufs­be­dingungen des Auftraggebers wird hiermit wider­sprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer selbst dann nicht, wenn dieser nicht noch einmal zu­sätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Auftrag­gebers.

Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

Durch eine Änderung oder eine Unwirksamkeit ein­zelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Be­stimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertrags­part­ner werden in diesem Falle eine wirksame Verein­barung treffen, welche der wirtschaftlichen Absicht der Parteien in der unwirksamen Regelung in rechtlich zu­lässiger Weise am nächsten kommt.

2.       Angebote und Abschlüsse
Alle Verträge, Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem jeweils angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Aufträge, soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern des Auftragnehmers entgegen­ge­­nommen werden, werden erst mit schriftlicher Auf­tragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Aus­lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung für den Auftragnehmer verbindlich. Mitarbeiter des Auf­tragnehmers sind nicht berechtigt, von diesen Be­din­gungen abweichende Zusagen zu machen.

3.       Leistungen Auftragnehmer
Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:
·        Ausarbeitung von Organisationskonzepten
·        Grob- und Detailanalysen
·        Lieferung von Standard-Software
·        Erstellung von Individualprogrammen
·        Zurverfügungstellung von Nutzungsberech­ti­gungen für Softwareprodukte
·        Zurverfügungstellung von   Werknutzungsbewilli­gungen
·        Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Einführungsunterstützung)
·        Telefonische Beratung
·        Software-Wartung
·        Sonstige Dienstleistungen

4.       Leistungsbeschreibung
Grundlage von Aufträgen ist die schriftliche Leistungs­beschreibung, welche der Auftragnehmer entgeltlich aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbe­schreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustim­mungsvermerk zu versehen. Später auftretende Än­derungs- oder Erweiterungswünsche können die ver­einbarten Termine verzögern und berechtigen den Auftragnehmer zur gesonderten Verrechnung des daraus resultierenden Mehraufwands.

Mit Vertragsunterzeichnung bzw. Auftragserteilung er­klärt der Auftraggeber, dass die vertragsgegen­ständli­che Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die Produkte und Leistungen seinen An­forderun­gen entsprechen.

Leistungen, welche vor einer genaueren Definition, ohne eine solche oder darüber hinaus erfolgen; sowie Leistungen, welche in der Leistungsbeschreibung als „variabel“ gekennzeichnet sind (z.B. mit dem Hinweis ‚Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand …‘), werden nach tat­säch­lichem Zeitaufwand verrechnet.

Im Gegensatz zur verbindlichen Leistungsbe­schrei­bung sind Werbeaussendungen, Prospekt­material, Produktinformationen und Äußerungen des Herstel­lers oder Importeurs – sofern sie nicht vom Auftrag­nehmer schriftlich bestätigt werden – grund­sätzlich unverbindlich.

Der Auftragnehmer warnt und weist ausdrücklich dar­auf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. Der Auftragnehmer leistet daher bei von ihm erstellten Software-Produkten Ge­währ, dass diese ausführungsfehlerfrei die Pro­gramminstruktionen ausführen, wenn die Hardware- und Betriebssystemkonfiguration den Empfehlungen des Auftragnehmers entsprechen und allfällige Fehler nach dem Stand der Technik als solche erkennbar und reproduzierbar waren.

5.       Standard Software
Bei Standard-Software erwirbt der Auftraggeber ein Werknutzungsrecht gemäß den Bestimmungen des Software-Herstellers.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Übertragung dieses Werknutzungsrechts an den Auf­traggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.

Die Beauftragung zur Lieferung von Standard-Soft­ware erfolgt – nachdem sich der Auftraggeber darüber vor Vertragsabschluss bereits gründlich informiert hat – in Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

5.1    Internationaler Programmlizenzvertrag
        Microsoft Business Solutions 
Grundlage für die Verwendung von Software­produk­ten des Herstellers Microsoft Business Solutions ist der beiliegende internationale Program­mlizenzvertrag, den der Auftraggeber mit dem Soft­warehersteller ab­schließt.

Daher ist der internationale Programmlizenzvertrag Vor­­aus­setzung und integrierender Bestandteil des Ver­­trages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Anderslautende oder ergänzende Vereinbarungen ex­istieren nicht. Die Bestimmungen des internationalen Programmlizenzvertrages gelten für Individualan­pas­sungen sinngemäß. Software-Lizenzen können nur erstellt und geliefert werden, wenn ein vom Auf­trag­geber firmengemäß unterzeichneter Inter­nat­ionaler Programmlizenzvertrag vorliegt.

6.       Projektmanagement
Für die erfolgreiche Einführung eines Informations­systems auf Basis von Standard-Software ist eine der Größe und Komplexität der Aufgabenstellung ange­messene Projektorganisation sowie ein ent­spr­echen­des Projektmanagement seitens beider Ver­trags­part­ner unbedingte Voraussetzung.

Umfang und Inhalt der Dienstleistungen des Auf­trag­nehmers im Bereich Projektmanagement werden in der Leistungsbeschreibung definiert.

6.1    Projektorganisation 
Der Auftragnehmer wird die Leistungen in enger Zu­sam­menarbeit mit dem Auftraggeber erbringen.

Auftraggeber und Auftragnehmer benennen je einen Pro­jektleiter. Diese entscheiden gemeinsam. Sollte eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich sein, ist der Projektlenkungsausschuss, bestehend aus je einem Mitglied der Geschäftsleitung von Auftrag­neh­mer und Auftraggeber anzurufen.

Die beiden Projektleiter legen gemeinsam folgende Parameter fest:
·        Häufigkeit, Dauer und Teilnehmerkreis von Projekt­besprechungen
·        Detaillierungsgrad von Projektplänen und Projekt­controlling
·        Regeln für Erstellung und Genehmigung von Be­sprechungsprotokollen

Die Vertragspartner sind gehalten, soweit es in ihrer Macht liegt, Projektkontinuität sicherzustellen, d.h. ins­besondere nicht ständig die im Projekt arbeitenden Mitarbeiter zu wechseln.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. In diesem Fall liegt die Generalunternehmerschaft und Gesamtver­antwortung beim Auftragnehmer.

Der Auftraggeber wird jede Abwerbung und Be­schäf­tigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auf­tragnehmers, welche an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer der Geschäfts­beziehung und 12 Monate nach Be­endigung der Ge­schäftsbeziehung unterlassen. Bei Verstoß ist der Auftraggeber verpflichtet, pausch­alierten Schadener­satz in der Höhe eines Jahres­gehaltes des Mitarbei­ters zu leisten.

6.2    Informationspflicht
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, einander ge­gen­seitig über Umstände gleich welcher Art, welche den Projektfortschritt wesentlich behindern, unver­züglich zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten liegen.

Die Projektleiter werden in einem solchen Fall einver­nehmlich über zweckmäßige Maßnahmen ent­schei­den, um dem ursprünglichen Projektziel so nahe wie möglich zu kommen.

6.3    Mitwirkung Auftraggeber
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, welche der Auftraggeber zeitgerecht zur Verfügung stellt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei den durch die Projektleiter fest­ge­legten Terminen, an den Standorten des Auftrag­ge­bers, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, Ein­rich­tungen, Räumlichkeiten und Testdaten zur Ver­fügung gestellt werden.

Der Auftraggeber erbringt diese Mitwirkung auf eigene Kosten. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, Teile der vom Auftragnehmer angebotenen Leis­tungen selbst, d.h. durch Mitarbeiter des Auftrag­ge­bers, zu erbringen. Über die praktische Abwicklung, die eventuell erforderliche Ausbildung und Unter­stüt­zung usw. entscheiden die Projektleiter.

6.4    Entwicklungs-, Test- und Echtsystem
Der Auftragnehmer wird die Programme zunächst auf einem Entwicklungssystem, welches üblicherweise in seinen eigenen Räumlichkeiten untergebracht ist, installieren, dort die Anpassungen vornehmen und die Einrichtung vorbereiten. Die Kosten und Risiken für die Bereitstellung des Entwicklungssystems werden vom Auftragnehmer getragen, dazu gehören auch technisch und organisatorisch angemessene Daten­sicherung, Schutz gegen unberechtigte Zugriffe und Virenbefall.

Das Echtsystem sowie ein Testsystem für Einrichtung, Schulung, Durchführung von Testfällen werden übli­cher­weise in den Räumlichkeiten des Auftrag­gebers installiert.

Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag­neh­mer auch mit Lieferung von Hardware, Betriebs­sys­temen, etc. beauftragt, wird darüber ein eigener Ver­trag abgeschlossen bzw. eine eigene Leistungs­be­schreibung erstellt.

Für den Fall, dass der Auftraggeber Hardware, Be­triebssysteme, etc. von Dritten bezieht, wird der Auf­tragnehmer über Aufforderung eine Beurteilung der grundsätzlichen Eignung dieser Einrichtungen für die angestrebten Ziele abgeben. Aufwand für Tests, Ein­richtungsarbeiten an diesen Einrichtungen des Auf­traggebers usw., sofern nicht in der Leistungs­be­schreibung enthalten, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

In beiden Fällen wird der Auftraggeber Kosten und Risiken für den laufenden Betrieb der Einrichtungen selbst tragen, dazu gehören auch technisch und or­ganisatorisch angemessene Datensicherung, Schutz gegen unberechtigte Zugriffe und Virenbefall.

6.5    Prüfung von Ausarbeitungen
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Aus­arbei­tungen zur Abnahme stellen, insbesondere Pro­tokolle und sogenannte GAPs bzw. i-Books (schriftliche Aus­arbeitung der Grob- oder Detail-Spezifikation).
Die Termine für Stellung und Prüfung dieser Doku­mente werden von den beiden Projektleitern ge­mein­sam festgelegt. Falls sich die Abnahme ohne Ver­schulden des Auftragnehmers über die  ver­ein­barten  Termine hinaus verzögert, haftet der Auftrag­nehmer nicht für den daraus resultierenden Termin­verzug.
Weiters kann der Auftragnehmer Ausarbeitungen, zu welchen binnen zwei Wochen ab Stellung zur Ab­nahme keine begründete Mängelrüge erfolgt, als (teil-) abgenommen betrachten und den nächsten Projekt­schritten zugrunde legen.

Spätere Änderungswünsche oder Änderungen der Vor­gaben, welche nach Abschluss der Spezifikation bzw. Freigabe der Ausarbeitungen vom Auftraggeber bekanntgegeben werden, können die vereinbarten Termine verzögern und verursachen Mehraufwand. Deshalb werden solche Änderungswünsche vom Auf­tragnehmer hinsichtlich Ihrer Auswirkungen auf Qua­lität, Aufwand und Termine überprüft. Der Auf­wand für die Prüfung kann gesondert in Rechnung ge­stellt werden. Falls der Änderungswunsch durch­führbar ist, wird das Ergebnis dem Auftraggeber als Änderungs- oder Zusatzangebot übermittelt. Bis zur Beauftragung wird das Projekt nach den alten Vor­gaben fortgeführt.

6.6    Test und Abnahme
Individuell erstellte Software bzw. Programmadap­tierungen bedürfen für den jeweils betroffenen Teil einer Programmabnahme spätestens sechs Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Die einzelnen Teile und dafür vorgesehene Termine werden von den Projektleitern festgelegt, die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von beiden Vertragsteilen akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von sechs Wochen ohne Programmabnahme ver­strei­chen, so gilt die gelieferte Software mit dem End­da­tum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auf­traggeber gilt die Software jedenfalls als abge­nom­men.

Etwa auftretende Mängel, dass sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbe­schrei­bung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumen­tiert dem Auftragnehmer zu melden, der um ra­schestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fort­gesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

6.7    Fernwartung
Damit der Auftragnehmer im Gewährleistungsfall oder für sonstige Hilfestellung den Auftraggeber rasch un­ter­stützen kann, wird ein Fernwartungszugang ein­gerichtet. Jeder Vertragspartner trägt die dafür in sei­nen Räumlichkeiten entstehenden Kosten (für Hard­ware, Software, Telefonleitungen etc.) selbst. Die beiden Projektleiter entscheiden gemeinsam über den technischen Lösungsweg und die relevanten Sicher­heits­aspekte.

Es steht dem Auftraggeber frei, den Zugang zur Fern­wartung einzuschränken, z.B. auf bestimmte Tages­zeiten, bestimmte Mitarbeiter des Auftragnehmers, oder nach sonstigen Kriterien.

Entsteht dem Auftragnehmer durch eine vom Auftrag­geber zu vertretende Nichtverfügbarkeit des Fernwart­ungs­zugangs ein Nachteil oder Mehraufwand, so kann dem Auftraggeber der Mehraufwand gesondert verrechnet werden. Für allfällige Schäden aus der Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs haftet der Auftragnehmer nicht.

6.8    Übergabe in Wartung und Support
Nach Start des Echtbetriebs erfolgt die weitere Be­treuung durch Software-Wartung und Support. Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe in den Support und die Details der Abwicklung dieser Übergabe legen die Projektleiter von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam fest.
Über die Software-Wartung und den Umfang der vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang zu er­brin­genden Leistungen wird ein eigener Software-War­tungsvertrag abgeschlossen.

7.       Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird, in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Pro­grammträgern (z.B. Compact Disks), gedruckten Schulungsunterlagen  etc., sowie allfällige Vertrags­gebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

7.1    Standard-Software
Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Standard-Software Module sind verbindlich bis zum „Gültig bis“ Datum der Leistungsbeschreibung. Nach diesem Datum stattfindende eventuelle Preis­erhöhungen seitens des Software-Herstellers werden dem Auftraggeber weiterverrechnet. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer entspre­chende Unterlagen (Informationsschreiben des Soft­ware-Herstellers, aktuelle Preisliste) vorlegen.

7.2    Dienstleistungen
Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Dienstleistungen sind verbindlich bis zum „Gültig bis“ Datum der Leistungsbeschreibung. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Stei­ge­rungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstige Kosten und Abgaben in seinen Stundensätzen zu be­rücksichtigen. Die neuen Stundensätze müssen dem Auftraggeber mindestens ein Monat vor ihrer erst­maligen Anwendung bekannt gegeben werden. Sol­che Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vorn­herein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.

Dienstleistungen, welche der Auftragnehmer über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, werden zu den zum Zeit­punkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stun­densätzen des Auftragnehmers abgerechnet.

Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Ar­beits­zeit des Auftragnehmers erbracht. Erfolgt aus­nahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeits­zeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbe­schreibung definiert.

7.3    Reisekosten
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung ge­stellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbe­schreibung definiert.

8.       Termine und Rücktrittsrecht
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Ter­mine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungs­termine kön­nen nur dann eingehalten werden, wenn der Auftrag­geber zu den vom Auftragnehmer ange­gebenen Ter­minen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen voll­ständig, insbesondere die von ihm akzeptierten Leis­tungsbeschreibungen und Ausarb­eitungen zur Verfü­gung stellt und seiner Mit­wirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nach­kommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, welche durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich ge­änderte Angaben und Informationen bzw. zur Ver­fügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auf­tragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Ver­zug des Auftragnehmers führen. Daraus resul­tierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Unvorhersehbare, unerwartete Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Ausfall/Verzögerung von Vorlieferanten etc. gestatten beiden Vertragspartnern die Neufestsetzung von Terminen.

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Liefer­zeit aus alleinigem Verschulden des Auftrag­nehmers ist der Auftraggeber berechtigt, unter ange­messener, mindestens jedoch 14-tägiger Nachfrist­setzung mit eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Nach­frist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird.

Ein Rücktritt von bereits erbrachten Teillieferungen und -leistungen ist jedoch ausgeschlossen.

9.       Zahlung
Der Auftragnehmer wird Softwarelizenzen bei Er­stel­lung bzw. Lieferung in Rechnung stellen, Dienst­leis­tungen einmal monatlich. Bei Aufträgen, welche meh­rere Einheiten bzw. Programm-Module umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durch­zuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

Sofern nicht gesondert vereinbart, sind die vom Auf­tragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatz­steuer spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt, beim Auftragnehmer einlangend, ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbe­dingun­gen analog.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durch­füh­rung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der verein­barten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufen­den Arbeiten binnen einer Woche nach schrift­lichem Hinweis einzustellen, und vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewin­nentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Ver­zugszinsen von 3% über dem 1-Monats EURIBOR des Tages der Fälligkeit vereinbart.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, welche nach dem kauf­män­nischen Ermessen des Auftragnehmers geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, berechtigt das den Auftragnehmer, für noch ausste­hende Lieferungen und Leistungen Voraus­zahlungen zu verlangen.

Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur an den Auftragnehmer direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen, so werden Zahlungen des Auftraggebers auf die je­weils älteste Forderung angerechnet. Die An­rechnung erfolgt stets zunächst auf allfällige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt­forderung.

Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren und Dienstleistungen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung sein Eigentum.

Bei Programmierungen ist der Auftragnehmer berechtigt einen zeitlich begrenzte Lizenz zu implementieren, die erst bei vollständiger Bezahlung durch eine zeitlich unbegrenzte Lizenz ersetzt wird. Läuft die Lizenz ab, können die nicht bezahlten Funktionen und Module bis zur Bezahlung nicht mehr genutzt werden. Der Zeitraum der Begrenzung wird im Regelfall auf eine Dauer zwischen 4 und 6 Monaten gesetzt.

10.    Urheber- und Nutzungsrechte
An der Software wird eine Werknutzungsbewilligung erworben, bei Software des Herstellers Microsoft entsprechend der internationalen Programmlizenzvereinbarung. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auf­trag­gebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festge­legte Nutzung erworben.

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auf­tragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der  Auf­traggeber erhält ausschließlich das Recht, die Soft­ware nach vertragsgemäßer Bezahlung des ver­ein­barten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für in der Leistungsbeschreibung spezi­fizierte Hardware/Betriebssysteme und im Ausmaß der er­worbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nut­zung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Sollte der Auftraggeber mit der vertragsgemäßen Bezahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug sein, so verpflichtet er sich schon jetzt, ab schriftlicher Auf­forderung die Nutzung der Software zu unterlassen.

Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftrag­neh­mers oder des Lizenzgebers zieht Schadenersatz­ansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Daten­sicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Be­dingung gestattet, dass in der Software kein aus­drückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter ent­halten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigen­tumsvermerke in diese Kopien unverändert mit über­tragen werden.

11.    Gewährleistung, Änderungen
Korrekturen, die sich bis zur Übergabe der verein­bar­ten Leistung aufgrund organisatorischer und pro­gram­mtechnischer Mängel, welche vom Auftrag­nehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden vom Auftragnehmer kostenlos durchgeführt.

Weiters werden Mängel während einer Gewähr­leis­tungsfrist von sechs Monaten ab Beginn des Echt­betriebs kostenlos vom Auftragnehmer behoben, so­fern sie von ihm zu vertreten sind.

Der Auftragnehmer entscheidet über die Art der Män­gelbehebung, z.B. durch Änderung  des fehler­haften Programms, Umkonfiguration der Software, Ein­spie­lung eines Patches. Die Behebung eines Mangels kann auch durch eine Aufstellung von Vor­gangswei­sen für die Anwendung („work arounds“) er­folgen, die sicherstellen, dass der Mangel keine wesent­lichen Auswirkungen auf die Nutzung des Pro­gramms durch den Auftraggeber hat.

Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie wesentliche und reproduzierbare Mängel betreffen und innerhalb von vier Wochen nach ihrem Auftreten hinreichend dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängel­rüge werden die Mängel in angemessener Frist be­hoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforder­lichen Maßnahmen ermöglicht.

Werden vom Auftraggeber fälschlicherweise und ohne angemessene Untersuchung und Dokumentation Mängel oder Fehler behauptet, und es entsteht dem Auf­tragnehmer dadurch ein Mehraufwand, so ist die­ser gesondert zu verrechnen.

Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungs­be­seiti­gung, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, welche aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretender ungenügender Ein­richtung (z.B. von Stammdaten und Parametern) sowie aus unsachgemäßer Bedienung resultieren. Ebenso von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel aufgrund geänderter Betriebssystemkom­ponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter oder defekter Hardware, Datenträger, etc.

Für  Programme, welche durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Er­gänzung bereits bestehender Programme ist, be­zieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

12.    Datenschutz 
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Be­stimmungen gemäß §15 Datenschutzgesetz 2000 ein­zuhalten.

Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den In­halt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des anderen Ver­trags­partners, welche ihnen im Zuge der Zusam­men­arbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, welche über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Para­me­ter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender, etc.) hinausgeht, erfordert die nach­weisliche Zustimmung des anderen Vertrags­partners.

13.    Haftung 
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vor­satz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wer­den, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sach­schäden ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer haftet maximal mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Jedwede Haft­ung ist betragsmäßig mit der Versicherungs­leis­tung begrenzt.

Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, ent­gangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist auf jeden Fall aus­geschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt soweit gesetzlich abdingbar keine Haftung im Sinne des Pro­dukthaftungsgesetzes.

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, welche seine Dienstnehmer anlässlich der Leistungserbringung ver­ur­sachen, gemäß §1313a ABGB.

Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung er­folgt in jedem Fall nur, soweit der Auftraggeber sei­nen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Anlage (z.B. dem Stand der Technik ent­spre­chende, dokumentierte Datensicherung und Aus­lage­rung) nachgekommen ist.

Allfällige Schadenersatzansprüche müssen dem Auf­tragnehmer bei sonstigem Anspruchsverlust unver­züglich bekannt gegeben werden. Ansprüche, welche nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekannt­wer­den des Schadens dem Auftragnehmer bekannt­gege­ben werden, gelten als verjährt.

14.    Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Linz.

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetz­lichen Bestimmungen ausschließlich nach österreich­ischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Aus­land durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.